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         Die gesetzlichen Grundlagen im Sozialgesetzbuch
          II 
        
        § 1 SGB II Aufgabe und Ziel der Grundsicherung
        für Arbeitssuchende 
        (1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung
        von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und 
        Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken
        und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt 
        unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften
        bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige 
        Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit
        unterstützen und den Lebensunterhalt 
        sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.
        Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als 
        durchgängiges Prinzip zu verfolgen. ...
        § 2 SGB II Grundsatz des Forderns 
          (1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer
          Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle 
          Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit
          ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige  
          muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit
          mitwirken, insbesondere eine 
          Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit
          auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit 
          nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige
          eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu 
          übernehmen.
         (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer
          Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener  
          Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt
          aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. 
          Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft
          zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen 
          in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
         
        
          § 14 SGB II Grundsatz des Förderns 
          Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige
          Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der  
          Eingliederung in Arbeit. Die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen
          Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen  
          Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden
          benennen. Die Träger der Leistungen nach  
          diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit
          und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die  
          Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen. 
          
          
          
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